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- unsere AGB`s
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Für alle Geschäfte gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen sind. Durch Hilfspersonen vermittelte Geschäfte sowie mündliche und fernmündliche Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn dem Besteller eine schriftliche Bestätigung zugeht. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn sie von den eigenen Geschäftsbedingungen des Bestellers abweichen und diese auf einem Auftrags- oder Bestätigungsschreiben vorgedruckt sind. Unser Schweigen gilt nicht als Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Bestellers.
2. Preise
Die Preise gelten ab Werk und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Die Transportgefahr trägt der Besteller, auch wenn Lieferung frei Bestimmungsort oder frei Bord vereinbart ist. Beschädigungen der Waren durch Lagerung oder unsachgemäße Behandlung am Kai oder bei der Verladung an Bord gehören zur Transportgefahr. Frankopreisen liegt stets der 15-Tonnen-Frachtsatz zugrunde. Die Bezahlung der Fracht durch uns gilt als für den Besteller gemachte Vorlage und ist in jedem Falle zu erstatten. Die Kalkulation der Preise beruht auf den zur Zeit der Auftragsbestätigung maßgebenden preisbildenden Faktoren, insbesondere den Material- und Lohnkosten, aber auch sonstigen Abgaben und Kosten aller Art. Erhöhen sich diese vor Beendigung der Lieferung, so erhöht sich der Preis um den dadurch bedingten Mehrbetrag. Der Besteller ist in einem solchen Falle nachträglicher Preiserhöhung nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern oder vom Vertrage zurückzutreten. Holt der Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Besteller den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
3. Zahlung
Rechnungsbeträge sind zahlbar in Witten in der jeweils am Zahlungsort geltenden Währung bis zum 15. des der Absendung oder Fertigstellung folgenden Monats in bar ohne Abzug. Wechsel werden nur ausnahmsweise und nur aufgrund besonderer Vereinbarung gegen Berechnung der entstehenden Diskontspesen entgegengenommen. Die Hereinnahme von Wechseln erfolgt in keinem Falle an Zahlungs statt. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen in Höhe der jeweils von Privatbanken berechneten Kreditzinsen zu zahlen. Nichtinnehaltung der Zahlungsfrist berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrage, sie entbindet den Besteller aber nicht von der Abnahme- und Zahlungspflicht. Sofern nach Abschluss des Vertrages Umstände erkennbar werden, die Zweifel an der Kreditfähigkeit des Bestellers zu begründen geeignet sind, so sind wir berechtigt, Sicherstellung des Preises oder Vorauszahlung zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Teillieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderungen, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Eigentumsvorbehalt wird wie folgt erweitert und verlängert: Die Vorbehaltsware bleibt in jeder Fertigungsstufe unser Eigentum, auch wenn sie zu einer neuen Sache verarbeitet wird. Be- und Verarbeitung gilt als für uns vorgenommen unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Z. der Verarbeitung. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware und die etwa vermischten Bestände oder miteinander verbundenen Gegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und auf unseren Wunsch zu versichern. Alle Verfügungen über die Vorbehaltswaren, Bestände usw., mit Ausnahme der unten aufgeführten, sind dem Käufer untersagt. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den unten angeführten Absätzen auf uns übergeht. Der Käufer tritt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die be- oder verarbeitete Vorbehaltsware vor Bezahlung allein oder mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder nach Verbindung/Vermischung weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfange im voraus an uns abgetreten, wie es in den o. a. Absätzen bis bestimmt ist. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, ist er trotz der Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt, diese Forderungen als offener oder stiller Stellvertreter für uns bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die Namen der Schuldnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die Namen der Schuldner oder abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind berechtigt, den Kunden unseres Käufers von dieser Zession Kenntnis zu geben. Die uns aus der Abtretung zustehenden Erlöse sind uns sofort nach Eingang zuzuleiten. Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich verständigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtung nicht erfüllt. Wir dürfen dann die Ware in Besitz nehmen und sie, unbeschadet den Zahlungsverpflichtungen des Käufers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich verwerten. Ein etwaiger Überschuss aus dem Erlös ist dem Käufer auszuzahlen.
5. Verpackung, Versand und Abnahme
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, aber nicht zurückgenommen. Eine Verpflichtung zur Verpackung besteht für uns nur dann, wenn die Verpackung vom Besteller ausdrücklich verlangt wird. Für die Beschädigung unverpackt versandter Ware wird nicht gehaftet. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers und nur auf seine Kosten. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgenommen werden, andernfalls sind wir berechtigt, diese im Freien zu lagern, ohne Haftung für dadurch bedingte Beeinträchtigungen.
6. Mängelrügen
Mängelrügen müssen unbeschadet der Vorschrift des § 377 HGB spätestens innerhalb einer Woche schriftlich erhoben werden. Bei begründeten, form- und fristgerechten Mängelrügen wird gegen kostenlose Rücksendung des Fehlstückes kostenlos Ersatz in der ursprünglich bestellten Ausführung nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen geliefert.
Schadensersatzansprüche jeder Art, insbesondere Ansprüche wegen entgangenen Gewinns sowie alle Ansprüche auf Erstattung der mittelbar oder unmittelbar durch die Annahme, Bearbeitung, Verwendung oder selbst durchgeführte Nachbearbeitung fehlerhafter Stücke etwa entstehenden Kosten, einschließlich Vertragsstrafen, sind ausgeschlossen.
Im Übrigen besteht für uns die Verpflichtung zur Lieferung in handelsüblicher Ausführung und Qualität. Besondere Qualitätsabreden bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Wir sind nicht verpflichtet, die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände (Lohngeschäfte) daraufhin zu überprüfen, ob sie mängelfrei sind und ob eine Veredlung möglich ist. Unsere Mängelhaftung erstreckt sich nur auf den direkten Wert der von uns durchgeführten Veredlung.
7. Lieferfristen und -termine
Die in Auftragsbestätigungen angegebenen Liefertermine gelten nur annähernd und werden durch Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Materialmangel, Bewirtschaftungsmaßnahmen und ähnliche Umstände um die entsprechende Zeit verschoben. Ist aufgrund dieser Umstände für uns die Fertigung oder Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich geworden, so sind wir zum Rücktritt berechtigt. Bei Überschreitung der Lieferfrist treten Verzugsfolgen nicht ein, insbesondere können Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht werden. Dem Besteller stehen in solchem Falle die Rechte aus § 326 BGB nicht zu.
8. Abnahme
Wird die Ware unmittelbar an Dritte oder in das Ausland geliefert, so hat der Besteller in unserem Werk auf seine Kosten die Waren zu besichtigen und abzunehmen. Diese Verpflichtung ist nicht von einer besonderen Aufforderung abhängig. Unterbleibt die Abnahme, so gilt die Lieferung als vertragsmäßig erfolgt.
9. Erfüllungsort
Für alle aus den Geschäften sich ergebenden Rechte und Pflichten gilt für alle Beteiligten, auch für andere Personen, die etwa neben einer Firma aus irgendeinem Grunde persönlich haften, Witten als Erfüllungsort.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung. Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt Witten als alleiniger Gerichtsstand.
11. Aufrechnung, Konzernverrechnungsklausel
Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die dem Besteller gegen uns zustehen, mit allen uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen aufzurechnen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, aufzurechnen gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Unternehmen zustehen, an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist. Der aktuelle Kreis der Unternehmen im Sinne des vorstehenden Absatzes , an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ist im Internet unter der Adresse http://www.georgsmarienhuette-holding.de einsehbar. Auf Wunsch erhält der Besteller über den Kreis der Unternehmen im Sinne des vorstehenden Absatzes jederzeit Auskunft.
